Welche Schutzvoraussetzungen bestehen für ein Geschmackmuster?
Das Muster muss zum Zeitpunkt der Anmeldung neu sein. Ein Muster ist nicht neu, wenn es vor dem Tag der Anmeldung oder dem Prioritätstag veröffentlicht wurde. Dabei ist nicht allein ausschlaggebend, ob das Muster der Öffentlichkeit irgendwo auf der Welt bereits zugänglich war. Maßgeblich ist, ob es den im europäischen Wirtschaftsraum tätigen Fachkreisen des betreffenden Sektors im normalen Geschäftsverlauf bekannt sein konnte.
Haben Sie ihr Muster Dritten unter der ausdrücklichen Vertraulichkeit geoffenbart, schadet es der Neuheit nicht. Haben Sie als Schöpfer/in oder ihr/e Rechtsnachfolger/in selbst das Muster veröffentlicht, so schadet es der Neuheit ebenfalls nicht, wenn die Veröffentlichung innerhalb von zwölf Monaten vor dem Anmelde- oder Prioritätstag erfolgt ist (= Neuheitsschonfrist). Allerdings wird die Neuheitsschonfrist nicht in allen Staaten anerkannt.
Das Muster muss Eigenart haben. Ein Muster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck genügend vom Gesamteindruck anderer, älterer Muster unterscheidet. Es wird dabei sowohl die Art des Erzeugnisses, bei dem das Muster benutzt wird oder in das es aufgenommen wird, berücksichtigt als auch der jeweilige Industriesektor. Die Form eines Musters darf nicht ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sein.
Es soll verhindert werden, dass Formen und Abmessungen von Verbindungselementen monopolisiert werden. Wenn allerdings der innovative Charakter im Design eines Verbindungselementes liegt, kann Musterschutz erworben werden.
Ein Muster darf nicht gegen die guten Sitten verstoßen.
Ein Muster darf nicht gegen ältere, bestehende Muster verstoßen. Es sollte daher vor der Anmeldung geprüft werden, ob es das Muster nicht schon gibt.