Verteidigung des Geschmackmusters gegen Dritte

Der Musterschutz gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, das Muster zu benutzen und Dritten zu verbieten, dies ohne seine Zustimmung zu tun. Wer in seinem Musterrecht verletzt worden ist, hat Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe des Gewinnes, Rechnungslegung und Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg.

Dieses Recht kann gegebenenfalls beim Handelsgericht in Wien durchgesetzt werden. Wir unterstützen Ihren Rechtsanwalt gerne im Bedarfsfall bzw. können gerne einen auf diesem Fachgebiet erfahrenen Kollegen vermitteln.

Dazu benötigen wir neben dem Schutzrecht auch den Eingriffsgegenstand bzw. Abbildungen davon und den Nachweis darüber, dass die Verletzung im geschützten geografischen Bereich erfolgte. Die Abbildungen des eingetragenen Geschmacksmusters und des Eingriffsgegenstandes sollten einander entsprechen um eine Verletzung sauber beurteilen zu können.

Individuelle Terminvereinbarung

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