Verteidigung der Marke gegen Dritte
Der Markeninhaber kann einem Dritten verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit seiner Marke gleiches oder ähnliches Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn dadurch für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht (Ausschließungsrecht).
Der Markeninhaber kann sein Ausschließungsrecht im Wesentlichen durch eine Unterlassungsklage bei Gericht (auch im Wege der einstweiligen Verfügung) durchsetzen. Bei Vorliegen einer seine Rechte verletzenden registrierten Marke eines Dritten kann das Ausschließungsrecht mittels Widerspruchsantrag an die zuständige Rechtsabteilung bzw. mittels Löschungsantrag vor der Nichtigkeitsabteilung des Österreichischen Patentamtes durchgesetzt werden.
Gerne können wir die Sachlage in einem gemeinsamen Gespräch eingehender erörtern und die weitere Vorgehensweise planen.