Prüfung einer Erfindung
auf Schutzfähigkeit

Damit eine Erfindung patentfähig ist, muss sie neu sein, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sein.

Die Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört, wobei der Stand der Technik alles abbildet, was der Öffentlichkeit in schriftlicher oder mündlicher Form zugänglich gemacht worden ist. Üblicherweise wird zur Überprüfung der Neuheit von uns eine Recherche zum Stand der Technik durchgeführt, deren Fokus hauptsächlich auf veröffentlichten Patentanmeldungen liegt. Grundsätzlich gilt nur das als neuheitsschädlich, was aus einer einzelnen Quelle des Standes der Technik für einen Fachmann klar und deutlich hervorgeht.

Haben Sie Ihre Entwicklung bereits veröffentlicht, so gehört sie zum Stand der Technik und kann nicht patentiert werden. In solchen Fällen gibt es in einigen Ländern, inklusive Österreich, ein Gebrauchsmuster mit einer Neuheitsschonfrist. Ein solches Gebrauchsmuster kann auch nach Veröffentlichung des Erfindungsgegenstandes angemeldet werden, vorausgesetzt dies passiert innerhalb der Neuheitsschonfrist, welche in Österreich beispielsweise 6 Monate beträgt.

Eine Entwicklung beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Zur Überprüfung der erfinderischen Tätigkeit kann beispielsweise der Aufgabe-Lösungs-Ansatz herangezogen werden. Im Gegensatz zur Neuheitsprüfung ist hierbei das Heranziehen mehrerer Quellen erlaubt. So kann sich eine Entwicklung für den Fachmann beispielsweise als naheliegend erweisen, wenn er durch einfache Kombination zweier Quellen des Standes der Technik zu dem betreffenden Erfindungsgegenstand gelangen würde.

Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet hergestellt oder benutzt werden kann.

 

Vom Patentschutz ausgenommen sind:

  • Entdeckungen

  • wissenschaftliche Theorien

  • mathematische Methoden

  • ästhetische Formschöpfungen

  • Erfindungen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen

  • Pflanzensorten

  • Tierarten

  • chirurgische, therapeutische oder diagnostische Verfahren am Menschen

Zu unseren Dienstleistungen gehört eine Überprüfung Ihrer Erfindung auf oben genannte Kriterien, wobei der Überprüfung für gewöhnlich eine Recherche zum Stand der Technik vorausgeht. Grundsätzlich kann eine solche Prüfung aber auch anhand eines von Ihnen übermittelten Standes der Technik durchgeführt werden.

Formular Kostenangebot - Recherche

Dieses Formular soll für Sie als Kosten-Ersteinschätzung dienen. Kosten entstehen erst bei dezidierter Beauftragung.

Um Ihre Entwicklung auf Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit prüfen zu können, bitten wir Sie um die Übermittlung einer Beschreibung Ihrer Erfindung. Gerne können dieser Beschreibung auch Skizzen der Erfindung beigelegt sein.


Zur erleichterten Kontaktaufnahme bitten wir Sie zudem Ihre E-Mail-Adresse bekannt zu geben.

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