Eingriff in fremdes technisches Schutzrecht
Der Schutzbereich eines Erfindungsgegenstandes eines Patentes wird von seinen erteilten Patentansprüchen bestimmt, wobei zur Auslegung der Patentansprüche die Beschreibung und die Zeichnung heranzuziehen sind.
Um in einem etwaigen Verletzungsverfahren einen Eingriff Ihrer Entwicklung in ein bestehendes Patent zu überprüfen, wird von unserer Seite eine Merkmalsgliederung der betreffenden Patentansprüche durchgeführt und analysiert, ob Ihr Gegenstand alle im Anspruch genannten Merkmale des Erfindungsgegenstandes erfüllt.
Ein Eingriff in den in Frage kommenden Schutzbereich des betreffenden Patents kann dabei entweder wortsinngemäß oder auf äquivalente Weise erfolgen.
Wortsinngemäßer Eingriff
Die Überprüfung auf einen wortsinngemäßen Eingriff liefert in den meisten Fällen eindeutige Ergebnisse. Ein solcher Eingriff ist nämlich dann gegeben, wenn die Ausführungsform Ihrer Entwicklung vom Sinngehalt bzw. vom Wortsinn der einzelnen Merkmale des Patentanspruchs Gebrauch macht.
Äquivalenter Eingriff
Im Sinne des Erfinders wird im Rahmen der Äquivalenzlehre der Schutzbereich des Patents auf Ausführungsformen erweitert, deren Merkmale zwar nicht explizit im Patentanspruch genannt sind, aber vom Sinn und Zweck der Erfindung durch die Verwendung von Austauschmitteln Gebrauch machen. Nach aktueller Rechtsprechung wird also überprüft, ob die eingesetzten Austauschmittel die gleiche Wirkung haben, ob diese für den Fachmann auffindbar wären und ob der Fachmann die abweichende Ausführung als gleichwertig ansehen würde.
Die Frage eines Eingriffs in ein fremdes Schutzrecht wird gerne von einem unserer Patentanwälte für Sie erörtert.