Diensterfindungen

Fällt Ihre Erfindung in das Arbeitsgebiet in dem Sie tätig sind, so gilt sie als Diensterfindung.

Ihre Vergütung für eine Diensterfindung richtet sich nach Ihrer Tätigkeit im Unternehmen:

  • Wurde die Erfindung im Rahmen der normalen dienstlichen Tätigkeit gemacht, haben Sie die Anregung zur Erfindung im Dienst erhalten, oder haben Sie von der Erfahrung und den Hilfsmitteln des Unternehmens profitiert, so gebührt Ihnen vom Dienstnehmer eine angemessene besondere Vergütung.

  • Wurden Sie ausdrücklich zur Erfindertätigkeit im Unternehmen angestellt und sind Sie tatsächlich vorwiegend damit beschäftigt, wird eine besondere Vergütung nur unter Berücksichtigung des aufgrund der Erfindertätigkeit bereits höheren Entgelts des Erfinders gewährt.

Für die Bemessung Ihrer Vergütung sind die wirtschaftliche Relevanz der Erfindung für das Unternehmen, deren Verwertung im In-und Ausland und der Beitrag des Unternehmens zur erfinderischen Tätigkeit zu berücksichtigen.

Die Vergütung kann auch auf Antrag im Nachhinein angepasst werden, wobei dies nicht zu etwaigen Rückzahlungen Ihrerseits an das Unternehmen führen darf. Dies trifft selbst unter bestimmten Umständen bei einer Übertragung der Erfindung auf Dritte zu.

Wenn das Ausmaß Ihrer Vergütung von der Benutzung durch den Dienstgeber abhängt, und dieser es unterlässt die Erfindung wirtschaftlich angemessen zu nutzen, so haben Sie dennoch Anspruch auf eine Vergütung, die einer wirtschaftlich angemessenen Nutzung durch den Dienstgeber entsprechen würde.

Individuelle Terminvereinbarung

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