Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Mandate zwischen der Hübscher & Partner Patentanwälte GmbH, Spittelwiese 4, 4020 Linz, Österreich („Auftragnehmer“) und ihren – auch zukünftigen – Mandanten („Auftraggeber“), welche eine Beratung und/oder Vertretung zum Gegenstand haben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
1.2 Die gegenständlichen AGB sind auch auf Mandate anzuwenden, welche nicht in schriftlicher Form geschlossen werden. Die Anwendbarkeit dieser AGB gilt auch für zukünftige Nachtrags-, Zusatz- oder Folgemandate, als auch für sämtliche Änderungen und Ergänzungen von bestehenden Mandaten.
1.3 Die Anwendbarkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers auf das zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber bestehende Mandat ist ausgeschlossen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil. Mit Abschluss des Mandats verzichtet der Auftraggeber auf die Anwendung eigener Bedingungen (einschließlich darin enthaltener Abwehrklauseln) und akzeptiert vollumfänglich die AGB des Auftragnehmers.
1.4 Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Mandatsabschlusses gültige Fassung (online abrufbar über die Website www.huebscher.at/agb).
2. Leistungsumfang und -erbringung
2.1 Der Auftragnehmer wird die Mandatsbearbeitung ohne unnötige Verzögerung, professionell, pünktlich und fachgerecht vornehmen und dabei die für Patentanwälte geltenden Grundsätze ordnungsgemäßer Berufsausübung einhalten.
2.2 Gegenstand des Mandats ist die vereinbarte Leistung, nicht hingegen ein bestimmter rechtlicher oder wirtschaftlicher Erfolg.
2.3 Erfüllungsort ist immer der Sitz des Auftragnehmers, auch wenn Leistungen vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erbracht beziehungsweise übergeben werden.
2.4 Grundsätzlich ist der Auftragnehmer berechtigt, mandatsbezogene Leistungen nach eigenem Ermessen vorzunehmen. Der Auftragnehmer wird die Interessen des Auftraggebers mit der notwendigen Sorgfalt vertreten.
2.5 Der Auftragnehmer ist zur Erhebung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen nur dann verpflichtet, wenn er einen darauf gerichteten Auftrag erhält und diesen auch
angenommen hat.
2.6 Erscheint es im Sinne des Auftraggebers dringend geboten, ist der Auftragnehmer bei Gefahr in Verzug berechtigt, auch eine vom erteilten Auftrag nicht ausdrücklich ge deckte oder eine einer erteilten Weisung entgegenstehen de Handlung zu setzen oder zu unterlassen.
2.7 Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch Dritte (z.B. Subauftragnehmer) zur Leistungserbringung zu beauftragen.
3. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
3.1 Der Auftraggeber ist zur umfassenden Mitwirkung verpflichtet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erledigung des Mandats erforderlich ist.
3.2 Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer sämtliche Unterlagen und Informationen so rechtzeitig übergeben, dass der Auftragnehmer eine angemessene Zeit zur Erfüllung des an ihn gerichteten Auftrags zur Verfügung hat.
3.3 Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Auftragnehmer auch ohne besondere Aufforderung alle notwendigen Auskünfte und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung stehen. Dies gilt insbesondere für während aufrechtem Mandat neu eintretende oder geänderte Umstände.
3.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm erteilten Auskünfte und übergebenen Unterlagen des Auftraggebers als richtig und vollständig anzusehen und seiner
weiteren Tätigkeit zugrunde zu legen.
3.5 Sollten Informationen unrichtig sein, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer für daraus resultierende Vermögensnachteile schad- und klaglos zu halten.
3.6 Der Auftraggeber hat unverzüglich und auf eigene Kosten sämtliche Informationen und Unterlagen, welche zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten des Auftragnehmers nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere jener des Patentanwaltsgesetzes, angefordert werden, in der erforderlichen Form zur Verfügung zu stellen, gegebenenfalls auch übersetzt.
3.7 Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber eine schriftliche Vollmacht zu unterfertigen. Diese Vollmacht kann auf die Vornahme einzelner, genau beschriebener oder sämtlicher möglicher Rechtsgeschäfte bzw Rechtshandlungen gerichtet sein.
3.8 Die vom Auftragnehmer an den Auftraggeber zur Stellungnahme und Überprüfung übersandten Unterlagen sind vom Auftraggeber auf ihre technische Richtigkeit und sonstige Fehler zu prüfen. Teilt der Auftraggeber binnen eines angemessenen Zeitraums entsprechende Korrekturen nicht mit, kann der Auftragnehmer davon ausgehen, dass der Auftraggeber die Unterlagen für richtig und vollständig akzeptiert hat.
4. Schutz des geistigen Eigentums des Auftragnehmers
4.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Rahmen des Mandatsverhältnisses vom Auftragnehmer erstellten Gutachten, Stellungnahmen, Berichte usw., inklusive der jeweiligen Entwürfe hiervon („Arbeitsergebnisse“) nur für den jeweiligen Zweck des Mandats verwendet und keinem anderen als dem angegebenen Adressatenkreis zugänglich gemacht werden. Die Weitergabe der Arbeitsergebnisse an Dritte sowie deren Vervielfältigung darf nur erfolgen, wenn der Auf tragnehmer dazu schriftlich zugestimmt hat und die AGB, insbesondere die darin geregelten Haftungsbeschränkungen auf den Dritten überbunden wurden. Eine Haftung des Auftragnehmers Dritten gegenüber wird dadurch aber nicht begründet, selbst wenn der Auftragnehmer der Weitergabe bzw der Vervielfältigung zugestimmt hat.
4.2 Sämtliche vom Auftragnehmer erstellten Arbeitsergebnisse, einschließlich des Schriftverkehrs und der Aktenvermerke sind mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung nicht zur Veröffentlichung bestimmt. Diese Schriftstücke und Arbeitsergebnisse dürfen weder ganz noch teilweise in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Dokument, im Internet oder in anderen an die Öffentlichkeit gerichteten Medien veröffentlicht oder in solchen Veröffentlichungen auf sie Bezug genommen werden. Dies gilt nicht für Dokumente, welche zur Einreichung in einen der allgemeinen Einsicht offenstehenden Teil eines öffentlichen Registers bestimmt sind.
4.3 An sämtlichen Leistungen und Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers verbleiben sowohl das Urheberrecht als auch die damit verbundenen Verwertungsrechte bei diesem. Die Einräumung von Werknutzungsrechten oder Werknutzungsbewilligungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
5. Haftung und Gewährleistung
5.1 Der Auftragnehmer haftet für Personenschäden des Auftraggebers unabhängig vom Grad der ihm zur Last gelegten Sorgfaltswidrigkeit. Ansonsten haftet der Auftragnehmer nur für Schäden, welche von diesem oder von einer Person, für die er einzustehen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurden. Ausgeschlossen ist jede Haftung für mittelbare Schäden, Folge- und sonstige Vermögensschäden sowie für entgangenen Gewinn, Schäden Dritter und erwartete, aber nicht eingetretene Ersparnisse.
5.2 Jedwede Haftung des Auftragnehmers ist der Höhe nach für jeden einzelnen Schadensfall mit der von der Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers konkret bezahlten Versicherungssumme begrenzt. Die Haftungshöchstsumme beträgt derzeit EUR 15.000.000 für jeden Versicherungsfall. Besteht keine Versicherungsdeckung, ist die Haftung mit dem dreifachen des in der Angelegenheit bezahlten Honorars begrenzt.
5.3 Als „einzelner Schadensfall“ gilt die Summe der Schadenersatzansprüche aller Geschädigten, welche sich aus einer schädigenden Handlung ergeben. Als einzelner Schadensfall gilt auch die Summe aller Schadenersatzansprüche aufgrund mehrerer schädigender Handlungen, die beim Auftragnehmer im Rahmen desselben Auftrags oder bei einer sonstigen einheitlichen Tätigkeit von einer oder mehreren Personen ausgeführt worden sind.
5.4 Im Falle mehrerer aus einem Schadensfall Geschädigter wird die Haftungshöchstsumme auf die Geschädigten im Verhältnis der Höhe ihrer Ansprüche aufgeteilt, sodass die Haftungshöchstsumme nur einmal insgesamt für alle Geschädigten gilt.
5.5 Soweit nicht eine kürzere gesetzliche Verjährungs- oder Präklusivfrist zur Anwendung gelangt, müssen sämtliche Ansprüche gegen den Auftragnehmer binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, bei sonstigem Anspruchsverlust gerichtlich geltend gemacht werden, längstens aber nach Ablauf von zwei Jahren nach dem schadensbegründenden Ereignis.
5.6 Sämtliche Gewährleistungsansprüche müssen – bei sonstigem Anspruchsverlust – ebenso binnen sechs Monaten, ab vollständiger Erbringung der Leistung durch den Auftragnehmer gerichtlich geltend gemacht werden. Die Anwendbarkeit des § 924 ABGB wird einvernehmlich ausgeschlossen.
5.7 Bedient sich der Auftragnehmer bei der Erfüllung seiner Leistungspflicht eines Dritten, z.B. eines Subauftragnehmers, so haftet der Auftragnehmer nur für grobes Verschulden bei der Auswahl dieses Dritten.
5.8 Die Beweislastumkehr des § 1298 S 2 ABGB wird ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht für Personenschäden.
5.9 Für telefonisch oder mündlich erteilte Auskünfte wird nur gehaftet, wenn diese schriftlich durch den Auftragnehmer bestätigt wurden.
5.10 Die Haftung für die Beurteilung von Sachverhalten,denen ausländisches Recht zugrunde liegt, wird ausgeschlossen.
5.11 Der Auftragnehmer übernimmt keinerlei Haftung betreffend gerichtlicher und verwaltungsbehördlicher Entscheidungen, ebenso betreffend der Vollständigkeit und Richtigkeit der in öffentlich zugänglichen Datenbanken enthaltenen Informationen. Der Honoraranspruch bleibt hievon unberührt.
5.12 Die Haftungsbeschränkungen gemäß diesem Vertragspunkt gelten auch zugunsten aller für den Auftragnehmer als Gesellschafter oder Geschäftsführer oder im Angestelltenverhältnis tätigen Patentanwälte.
5.13 Bei Anwendbarkeit des KSchG kommen die Punkte 5.1 bis 5.10 nicht zur Anwendung. In diesem Fall haftet der Auftragnehmer dem Auftraggeber für Personen schäden unbegrenzt, für alle übrigen durch fehlerhafte Be ratung, fehlerhafte Vertretung oder fehlerhafte sonstige Leistungen entstandenen Schäden haftet der Auftragnehmer nur begrenzt mit der Höhe der für einen einzelnen Schadensfall grundsätzlich zur Verfügung stehenden Versicherungssumme der Haftpflichtversicherung (derzeit EUR 15.000.000 pro Versicherungsfall), sofern diese von ihm oder von einer Person, für die er einzustehen hat, grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden.
6. Verschwiegenheitspflicht
6.1 Der Auftragnehmer wird in Übereinstimmung mit seinen ihn aus dem Patentanwaltsgesetz treffenden Pflichten über sämtliche ihm in seiner beruflichen Eigenschaft im Rahmen seiner Tätigkeit für den Auftraggeber anvertrauten Angelegenheiten, Stillschweigen bewahren. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Mandatsverhältnisses fort und gilt im gleichen Umfang für sämtliche Mitarbeiter des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer unterliegt nicht der Verschwiegenheitspflicht, wenn er vom Auftraggeber schriftlich von dieser entbunden wurde oder wenn der Verschwiegenheits- pflicht gesetzliche Pflichten entgegenstehen. Weiters ist der Auftragnehmer von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, wenn dies zur Verfolgung seiner Ansprüche oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen den Auftraggeber erforderlich ist.
6.2 Akteninhalte, vom Auftraggeber übergebene Unterlagen udgl. dürfen nur mit dessen Einwilligung an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, es bestehen gesetzliche Offenlegungspflichten oder die übergebenen Unterlagen wurden zum Zwecke der Weiterleitung oder zur Vorlage bei (nationalen, wie internationalen) Ämtern, Gerichten und Behörden übergeben oder die Offenlegung dient der Abwehr von Ansprüchen im Sinn des Punktes 6.1.
6.3 Der Auftragnehmer ist befugt, die ihm vom Auftraggeber anvertrauten personenbezogenen Daten zu verarbeiten oder die Verarbeitung Dritten zu überantworten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich dabei die nationalen wie unionsrechtlichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Auftragnehmer ist innerhalb dieser Regelungen befugt Unterlagen aufzubewahren.
6.4 Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde oder für den Aufragnehmer kein offenkundiges objektives Geheimhaltungsinteresse des Auftraggebers besteht, ist der Auftragnehmer berechtigt, gegenüber Dritten den Namen des Auftraggebers sowie die Art des übernommenen Mandats bekanntzugeben. Der Auftraggeber entbindet den Auftragnehmer ausdrücklich in diesem Umfang von seiner Verschwiegenheit und erteilt seine ausdrückliche Zustimmung zur Verwendung dieser Daten. Der Auftrag- nehmer wird im Einzelfall prüfen, ob die Bekanntgabe dieser Informationen für den Auftraggeber nachteilig sein könnte. Die Zustimmung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden.
7. Vertragsbeendigung
7.1 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart oder durch berufsrechtliche Vorschriften vorgeschrieben ist, können die Vertragspartner den Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen.
7.2 Der Auftragnehmer hat für die Dauer von 14 Tagen nach erfolgter Mandatskündigung für den Auftraggeber Vertretungshandlungen insoweit vorzunehmen, als diese nötig sind, um den Auftraggeber vor Rechtsnachteilen zu bewahren.
8. Honorar
8.1 Sofern dem nicht zwingende Bestimmungen oder besondere Vereinbarungen entgegenstehen, erfolgt die Honorierung von Leistungen des Auftragnehmers auf Basis von Einzelleistungen und unter Zugrundelegung von allgemein für die Tätigkeit des betreffenden Patentanwalts, Patentanwaltsanwärters oder Sachbearbeiters zur Anwendung gelangenden bzw. gesondert vereinbarten Stundensätzen. Als unverbindlicher Richtwert für die Honorierungdienen dabei die folgenden Beträge für die jeweiligen Leistungen. Zum vereinbarten bzw dem Auftragnehmer gebührenden Honorar ist die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß hinzuzurechnen.
Dienstleistungen Partner pro Stunde: EUR 400,00
Dienstleistungen Patentanwalt pro Stunde: EUR 340,00
Administrative Dienstleistungen pro Stunde: EUR 200,00
8.2 Ein vereinbartes Stundenhonorar ist von den Vertragsparteien jährlich an die geänderten Verhältnisse anzupassen. Jedenfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, das vereinbarte Stundenhonorar im Umfang des Verbraucherpreisindex jährlich anzupassen.
8.3 Wurde eine Honorierung des Auftragnehmers auf Basis eines Stundenhonorars vereinbart, werden auch Fahrtund Wegzeiten zu den vereinbarten Stundensätzen verrechnet. Die zeitliche Erfassung und Verrechnung erfolgt in 15-Minuten-Schritten oder einem Vielfachen davon.
8.4 Der Auftragnehmer hat neben seiner Honorarforderung Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen, darunter Ersatz der Reisekosten, des Verpflegungs- und Nächtigungsaufwands, sowie Ersatz von Anmelde- bzw Eintragungsgebühren sowie allfälliger weiterer Gerichts- bzw Verfahrens, Recherche-, Prüfungs-, Veröffentlichungs-und Übermittlungsgebühren. Für Firmenbuch-, Grundbuchs- und Registerauszüge, werden die von den Datenbanken bzw vom Patentamt in Rechnung gestellten Kosten, zumindest jedoch EUR 15,00 (zzgl. USt) pro Auszug, verrechnet. Sämtliche gerichtliche und behördliche Kosten (Barauslagen) und Spesen (z.B. zugekaufte Fremdleistungen) können dem Auftraggeber zur direkten Begleichung übermittelt werden.
8.5 Sämtliche vom Auftragnehmer vorgenommene und nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzungen über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars sind nicht bindend und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (iSd § 5 Abs 2 KSchG) anzusehen, weil das Ausmaß der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann.
8.6 Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen angemessenen Vorschuss in Rechnung zu stellen und die Aufnahme und/oder Fortsetzung der Tätigkeit von dessen unverzüglicher Bezahlung abhängig zu machen.
8.7 Der Auftragnehmer ist berechtigt, monatlich Honorarnoten zu legen. Das Zahlungsziel jeder Honorarnote beträgt 14 Tage ab Rechnungsdatum.
8.8 Sofern der Auftraggeber mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars in Verzug gerät, hat er an den Auftragnehmer Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, mindestens aber in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu bezahlen. Hat der Auftraggeber den Zahlungsverzug verschuldet, beträgt der gesetzliche Zinssatz 9,2 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Darüber hinausgehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.
8.9 Eine Aufrechnung gegen die Honorarforderungen des Auftragnehmers ist nicht möglich, es sei denn, es wurde zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ausdrücklich etwas anderes vereinbart, eine Forderung des Auftraggebers rechtskräftig festgestellt oder eine Forderung des Auftraggebers vom Auftragnehmer ausdrücklich anerkannt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers gemäß § 1052 ABGB wird ausgeschlossen.
8.10 Werden dem Auftraggeber in einem Verfahren, in dem dieser durch den Auftragnehmer vertreten wird, Kosten zugesprochen, hat der Auftragnehmer wegen seines Anspruches und der Ansprüche seiner Vorgänger auf Ersatz der Barauslagen und der Entlohnung für die Vertretung in diesem Verfahren ein § 19a der Rechtsanwaltsordnung nachgebildetes (gesetzliches) Pfandrecht an der Kostenersatzforderung des Auftragnehmers.
8.11 Im Falle der Mandatsbeendigung hat der Auftragnehmer jedenfalls Anspruch auf den seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil des Honorars.
8.12 Mehrere Auftraggeber haften für das Honorar und die Auslagen des Auftragnehmers solidarisch.
9. Allgemeine Bestimmungen
9.1 Sämtliche Erklärungen des Auftragnehmers an den Auftraggeber gelten als zugegangen, wenn diese an die bei der Auftragserteilung vom Auftraggeber bekannt gegebene oder die danach schriftlich mitgeteilte, geänderte Adresse versandt werden. Es steht dem Auftragnehmer jedoch frei, mit dem Auftraggeber in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise zu korrespondieren.
9.2 Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wird, können schriftlich abzugebende Erklärungen auch mittels Telefax oder E-Mail abgegeben werden.9.3 Der Auftraggeber hat es zu unterlassen, dem Auftragnehmer dringliche Informationen ausschließlich per E-Mail oder per SMS zukommen zu lassen oder diese auf die Sprachbox des Auftragnehmers zu sprechen. Werden Informationen ausschließlich auf diesem Wege an den Auftragnehmer übermittelt, so gelten sie erst als zugegangen, wenn der Auftragnehmer diese Informationen abhört oder liest. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die Versäumnis von Fristen, welche aus verspäteter Kenntnisnahme infolge der Verwendung von E-Mails, SMS oder Sprachbox erfolgt.
9.4 Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers hat der Auftragnehmer nach vollständiger Begleichung sämtlicher seiner Ansprüche alle Unterlagen herauszugeben, welche dieser aufgrund seiner Tätigkeit vom Auftraggeber erhalten hat. Schriftwechsel zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber sind von dieser Regelung nicht mitumfasst. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer das Recht, von sämtlichen an den Auftraggeber zurückzustellenden Unterlagen und Abschriften bzw Fotokopien anzufertigen.
9.5 Der Auftragnehmer bewahrt die im Zusammenhang mit der Erledigung eines Auftrages ihm übergebenen und die von ihm selbst angefertigten Unterlagen sowie den über den Auftrag geführten Schriftwechsel fünf Jahre nach Beendigung des jeweiligen Mandates auf. Neben gesetzlichen Pflichten zu einer längeren Aufbewahrung, etwa zu buchhalterischen oder steuerlichen Zwecken, darf der Auftragnehmer besagte Unterlagen auch dann länger aufbewahren, wenn er ein überwiegen des berechtigtes Interesse im Sinn des Art 6 Abs 1 lit f der Datenschutz-Grundverordnung an der Aufbewahrung hat, dies insbesondere für die allfällige Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. Der Auftraggeber ist mit der Vernichtung der Akten (auch von Originaldokumenten) nach Ablauf der fünfjährigen oder allenfalls längeren Aufbewahrungsfrist ab Beendigung des Mandats einverstanden.
9.6 Der Auftragnehmer führt jedenfalls jene Bücher und Aufzeichnungen, welche erforderlich sind, um erforderlichenfalls die klaglose Fortführung und Abwicklung seiner Tätigkeit durch einen Stellvertreter oder Nachfolger sicherzustellen.
9.7 Auf diese AGB, auf alle Vertragsbeziehungen (auch vorvertraglicher Natur) sowie auf sämtliche daraus resultierende Ansprüche und Streitigkeiten zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber findet österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts Anwendung.
9.8 Für sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen AGB oder aus einem Vertrag, einschließlich Streitigkeiten über dessen Abschluss, Rechtswirksamkeit, Änderungen und Beendigungen ist das für Linz sachlich zuständige Gericht zuständig. Der Auftragnehmer ist dennoch berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
9.9 Der Auftraggeber verzichtet auf das Recht der Anfechtung wegen der Verkürzung über die Hälfte (§ 934 ABGB iZm § 351 UGB), als auch auf das Recht zur Anfechtung und Anpassung wegen Irrtums, sowie auf das Recht zur Anfechtung oder Anpassung wegen des anfänglichen Fehlens bzw des nachträglichen Wegfalls der Geschäftsgrundlage.
9.10 Sind auf das Auftragsverhältnis zwingend die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes, kurz KSchG anwendbar, so kommen einzelne Regelungen der gegenständlichen AGB, insbesondere die Punkte 5.1 bis 5.10 (siehe dazu auch Punkt 5.13), 8.5, 8.9, 9.9, 9.10 und 9.12 nur insoweit zur Anwendung, als die zwingenden Bestimmungen es KSchG nichts anderes vorsehen.
9.11 Sämtliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden und die Änderung des Schriftformerfordernisses bedürfen stets einer schriftlichen Vereinbarung.
9.12 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder unwirksam werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB unverändert wirksam. Der Auftragnehmer und der Auftraggeber verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung jenes Inhalts zu ersetzen, die wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Dies gilt auch für Vertragslücken.
9.13 Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten des Auftraggebers durch den Auftragnehmer gilt die nachstehende Datenschutzerklärung.